LAG München - Urteil vom 23.10.2003
2 Sa 397/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 6219/01

Unbegründete Kündigung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zur Vermeidung eines Wohnungsbrandes - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Widerlegung von Entschuldigungsgründen - strenge Anforderungen an Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 397/03

DRsp Nr. 2005/8143

Unbegründete Kündigung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zur Vermeidung eines Wohnungsbrandes - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Widerlegung von Entschuldigungsgründen - strenge Anforderungen an Auflösungsantrag des Arbeitgebers

1. Zu den die Kündigung bedingenden Tatsachen, die der Kündigende vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen hat, gehören auch solche, die Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen.2. An den Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG sind strenge Anforderungen zu stellen, da der Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigungen bewahrt werden soll.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Die Klägerin war seit 01.10.1992 als Verwaltungsmitarbeiterin in der Schuldnerberatungsstelle des Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.

Am 12.03.1998 wurde die Klägerin abgemahnt mit dem Vorwurf, sie habe am 06.03.1998 unentschuldigt gefehlt.