Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin war seit 01.10.1992 als Verwaltungsmitarbeiterin in der Schuldnerberatungsstelle des Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
Am 12.03.1998 wurde die Klägerin abgemahnt mit dem Vorwurf, sie habe am 06.03.1998 unentschuldigt gefehlt.
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