ArbG Ludwigshafen, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2601/03
Unbegründete Kündigung einer Mandatsträgerin bei Stillegung einer Betriebsabteilung - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 443/04
DRsp Nr. 2005/6838
Unbegründete Kündigung einer Mandatsträgerin bei Stillegung einer Betriebsabteilung - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung
1. Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist ebenso wie die eines Wahlbewerbers auch aus noch so dringenden betrieblichen Bedürfnissen nicht möglich; lediglich für die Fälle der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung sind in § 15 Abs. 4 und 5KSchG Ausnahmetatbestände normiert. 2. Bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung ist der Arbeitgeber zur Übernahme des betreffenden Arbeitnehmers in eine andere Betriebsabteilung verpflichtet; nur für den weiteren Ausnahmefall, dass dies nicht möglich ist, erlaubt das Gesetz die Kündigung
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