LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2004
10 Sa 443/04
Normen:
KSchG § 1 § 4 § 4 Satz 1 § 15 § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 3 § 15 Abs. 4 § 15 Abs. 5 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2601/03

Unbegründete Kündigung einer Mandatsträgerin bei Stillegung einer Betriebsabteilung - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 443/04

DRsp Nr. 2005/6838

Unbegründete Kündigung einer Mandatsträgerin bei Stillegung einer Betriebsabteilung - Darlegungslast des Arbeitgebers zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

1. Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist ebenso wie die eines Wahlbewerbers auch aus noch so dringenden betrieblichen Bedürfnissen nicht möglich; lediglich für die Fälle der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung sind in § 15 Abs. 4 und 5 KSchG Ausnahmetatbestände normiert. 2. Bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung ist der Arbeitgeber zur Übernahme des betreffenden Arbeitnehmers in eine andere Betriebsabteilung verpflichtet; nur für den weiteren Ausnahmefall, dass dies nicht möglich ist, erlaubt das Gesetz die Kündigung