LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2005
5 Sa 408/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 84 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 1828/04 - 25.01.2005,

Unbegründete Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - Darlegungslast des Arbeitgebers auch hinsichtlich Widerlegung substantiierter Rechtfertigungsgründe - Initiativlast für zumutbare Vermeidung der Beendigungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 408/05

DRsp Nr. 2006/1785

Unbegründete Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - Darlegungslast des Arbeitgebers auch hinsichtlich Widerlegung substantiierter Rechtfertigungsgründe - Initiativlast für zumutbare Vermeidung der Beendigungskündigung

1. Im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht, so dass er während einer Phase krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsverweigerung begehen kann.2. Aus einer Arbeitsversäumnis kann nicht schon ohne weiteres auf eine Arbeitspflichtverletzung des Arbeitnehmers geschlossen werden, denn im Vertragsrecht indiziert ein bestimmter Sachverhalt, der den objektiven Voraussetzungen für eine Vertragsverletzung entspricht, nicht zugleich ein rechts- oder vertragswidriges Verhalten; vielmehr muss die Rechtswidrigkeit eines beanstandeten Verhaltens besonders begründet werden, weshalb der Arbeitgeber gegebenenfalls auch die Tatsachen beweisen muss, die einen Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Arbeitnehmers ausschließen. 3. Die Initiativlast für eine mögliche und zumutbare Vermeidung einer Beendigungskündigung trifft im Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes den für die Berechtigung der Kündigung darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitgeber.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;