LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2005
2 Sa 1037/04
Normen:
BGB § 294 § 295 § 296 § 611 ; ZPO § 138 ; BUrlG § 7 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 5 Ca 172/04 - 05.10.2004,

Unbegründete Prämien-Forderungen - keine Beweislastumkehr bei Schwarzgeldzahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1037/04

DRsp Nr. 2005/12510

Unbegründete "Prämien"-Forderungen - keine Beweislastumkehr bei Schwarzgeldzahlungen

Macht der Arbeitnehmer Schwarzgeldforderungen geltend, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig; die Vereinbarung von Schwarzgeldleistungen führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

Normenkette:

BGB § 294 § 295 § 296 § 611 ; ZPO § 138 ; BUrlG § 7 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um rückständige Vergütungsbestandteile.

Der Kläger war ab Ende 1999 bei dem Beklagten auf Montage beim Einbau von Fenstern beschäftigt. Er erhielt dort zuletzt für die Ausübung dieser Tätigkeit einen Tagessatz von 76,80 Euro. Dieses Arbeitsverhältnis haben die Parteien anfangs des Jahres 2003 beendet.

Mit Wirkung vom 02.06.2003 hatten die Parteien ein neues Arbeitsverhältnis für die gleiche Tätigkeit wie zuvor auch begründet. Allerdings wurde der bisherige Tagessatz auf 85,30 Euro angehoben. Im Oktober 2003 leistete der Beklagte an den Kläger Barzahlungen in Höhe von zwei Mal 100,-- Euro, im November in Höhe von 100,-- Euro und im Dezember in Höhe von 50,-- Euro.