LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.10.2005
5 Ta 129/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 § 5 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 17 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 138/05

Unbegründete Rechtswegbeschwerde bei fehlender Auseinandersetzung mit der den Arbeitsrechtsweg bestimmenden Nichtabhilfeentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 129/05

DRsp Nr. 2006/1756

Unbegründete Rechtswegbeschwerde bei fehlender Auseinandersetzung mit der den Arbeitsrechtsweg bestimmenden Nichtabhilfeentscheidung

Die Rechtswegbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, wenn das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei dem Kläger um einen Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes handelt, und sich die Beklagte mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und den darauf aufbauenden rechtlichen Wertungen im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hinreichend auseinander gesetzt hat.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 § 5 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 17 a ;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach näherer Maßgabe seines Klagevorbringens auf Zahlung von Lohn und Scheckkosten in Anspruch. Er stützt seine Klage im Wesentlichen darauf, dass er am 22.12.2004 und am 23.12.2004 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei.