I.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach näherer Maßgabe seines Klagevorbringens auf Zahlung von Lohn und Scheckkosten in Anspruch. Er stützt seine Klage im Wesentlichen darauf, dass er am 22.12.2004 und am 23.12.2004 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei.
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