Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt.
Der Beklagte war beim klagenden pp. vom 01.06.1990 bis 31.05.1992 als Arzt in Weiterbildung, vom 1.6.1992 bis 2.1.1998 als Arzt in dessen Universitätsklinikum pp. in M. beschäftigt und erhielt zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a
Am 31.08.1999 erklärte der Kläger die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|