LAG München - Urteil vom 16.10.2003
2 Sa 282/03
Normen:
BGB § 142 Abs. 1 § 249 § 812 Abs. 1 Satz 2 § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3170/01

Unbegründete Rückzahlungsansprüche nach Anfechtung des Arbeitsverhältnisses mit jahrelang tätigem Nichtarzt ohne Approbation

LAG München, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 282/03

DRsp Nr. 2006/27976

Unbegründete Rückzahlungsansprüche nach Anfechtung des Arbeitsverhältnisses mit jahrelang tätigem Nichtarzt ohne Approbation

1. Bei einem in Funktion gesetzten Arbeitsverhältnis führt eine Anfechtung regelmäßig nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis als von Anfang an nichtig angesehen wird; anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft (ex-nunc-Wirkung) zugeschrieben.2. Die wertmäßige Entsprechung von Leistung und Gegenleistung begründet keinen Schaden.

Normenkette:

BGB § 142 Abs. 1 § 249 § 812 Abs. 1 Satz 2 § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt.

Der Beklagte war beim klagenden pp. vom 01.06.1990 bis 31.05.1992 als Arzt in Weiterbildung, vom 1.6.1992 bis 2.1.1998 als Arzt in dessen Universitätsklinikum pp. in M. beschäftigt und erhielt zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT, seit dem 01.01.1994 nach der Vergütungsgruppe I b BAT. Der Beklagte hatte nie eine Zulassung als Arzt und hatte vor seiner Einstellung durch den Kläger eine gefälschte Approbationsurkunde vorgelegt.

Am 31.08.1999 erklärte der Kläger die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung.