LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.11.2005
11 Ta 195/05
Normen:
ArbGG § 78a Abs. 5 Satz 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 § 325 § 727 § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 7 Ca 918/02,

Unbegründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs - kein vollstreckungsfähiger Titel bei Verurteilung zur Weiterbeschäftigung als Niederlassungsleiter

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 195/05

DRsp Nr. 2006/2951

Unbegründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs - kein vollstreckungsfähiger Titel bei Verurteilung zur Weiterbeschäftigung als Niederlassungsleiter

1. Eine Abhilfe im Sinne des § 78 a Abs. 5 ArbGG setzt auch voraus, dass das Gericht den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs in "entscheidungserheblicher Weise" verletzt hat; dieser im Sprachgebrauch der Zivilprozessordnung neue Begriff besagt, dass die Gehörsverletzung für die angegriffene Entscheidung kausal sein muss.2. Bei einem Arbeitsverhältnis, das regelmäßig auch durch die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts geprägt wird, ist zu beachten, dass bei einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung grundsätzlich (nur) klargestellt wird, dass die im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche, bereits vorgenommene Änderung berechtigt oder unberechtigt ist; auch ein solches Urteil kann und darf aber nicht in das dem Arbeitgeber im Übrigen zustehenden Direktionsrecht eingreifen.