LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2005
6 Sa 482/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 5 Ca 994/04 vom 15.03.2005,

Unbegründete Schadensersatzforderung bei fehlgeschlagener Ankoppelung eines Lastwagenanhängers - Darlegungslast des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 482/05

DRsp Nr. 2006/21579

Unbegründete Schadensersatzforderung bei fehlgeschlagener Ankoppelung eines Lastwagenanhängers - Darlegungslast des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer behauptet, dass er den Ankuppelvorgang so durchgeführt hat, wie es nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft vorgesehen ist und weitere Anweisungen der Arbeitgeberin nicht bestehen, hat diese darzulegen, dass der Arbeitnehmer die Funktionen der selbsttätigen Kuppelungsvorrichtung nicht (wie vorgesehen) kontrolliert hat und mit nicht ordnungsgemäß angekuppelten Hänger losgefahren ist und dabei die Kabel zwischen Zugfahrzeug und Hänger abgerissen sind.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, der bei der Beklagten als Fahrer seit 01.03.1986 beschäftigt ist, Reparaturkosten zu erstatten, die anlässlich eines Ankupplungsvorganges am 28.09.2004 gegen 21.00 Uhr dadurch entstanden sind, dass die Kabel zwischen Zugfahrzeug und Hänger rissen, als der Kläger losfahren wollte.