Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, der bei der Beklagten als Fahrer seit 01.03.1986 beschäftigt ist, Reparaturkosten zu erstatten, die anlässlich eines Ankupplungsvorganges am 28.09.2004 gegen 21.00 Uhr dadurch entstanden sind, dass die Kabel zwischen Zugfahrzeug und Hänger rissen, als der Kläger losfahren wollte.
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