LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2014
2 Sa 132/13
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1528/12

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitgebers wegen abhanden gekommenen Frachtgutes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 132/13

DRsp Nr. 2014/8893

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitgebers wegen abhanden gekommenen Frachtgutes

1. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Betrages, der ihm von einer Spedition wegen fehlender Paletten in Rechnung gestellt worden ist, wenn aus dem Packmittelkontoauszug und den damit zusammenhängenden Beweisantritten nur zu schlussfolgern ist, welche Palettenbewegungen der Spedition von den jeweiligen Kunden mitgeteilt worden sind und sich aus dem Packmittelkontoauszug selbst nicht ergibt, welche Palettenbewegungen tatsächlich stattgefunden haben. 2. Hat der Arbeitgeber nicht bereits nach Erhalt des monatlichen Packmittelkontoauszuges den Arbeitnehmer auf Differenzen angesprochen und Ersatz gefordert, kann dies nach den Gesamtumständen des Einzelfall ein so erhebliches Mitverschulden des Arbeitgebers verursachen, dass eine Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens des Arbeitnehmers ausscheidet.