LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2005
4 Sa 345/05
Normen:
BGB § 278 § 280 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1114/04

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Kündigung infolge Informationen aus dem Bereich des früheren Arbeitgebers - Erfüllungsgehilfe bei nachvertraglicher Fürsorgepflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 345/05

DRsp Nr. 2006/1776

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Kündigung infolge Informationen aus dem Bereich des früheren Arbeitgebers - Erfüllungsgehilfe bei nachvertraglicher Fürsorgepflicht

1. Erfüllungsgehilfe ist nur, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.2. Im Rahmen nachvertraglicher Fürsorgepflichten ist mit diesem Willen nicht jeder Mitarbeiter als eine Hilfskraft tätig sondern allenfalls die Personen, die mit Arbeitgeberfunktion betraut sind, also etwa Personalverantwortliche. 3. Der Umstand, dass aus der Sphäre des früheren Arbeitgebers Gerüchte über sexuelle Belästigungen des Arbeitnehmers zu Ohren des späteren Arbeitgebers gekommen sind, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass dies von Erfüllungsgehilfen des früheren Arbeitgebers im vorbezeichneten Pflichtenkreis verursacht wurde.

Normenkette:

BGB § 278 § 280 ;

Tatbestand: