LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2013
10 Sa 375/13
Normen:
AGG § 12; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2868
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2325/12

Unbegründete Schadensersatzklage einer Erzieherin wegen Auflösungsverschuldens und Persönlichkeitsrechtsverletzung bei zumutbaren Maßnahmen der Arbeitgeberin zum Abbau von Spannungen am Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 375/13

DRsp Nr. 2014/2484

Unbegründete Schadensersatzklage einer Erzieherin wegen Auflösungsverschuldens und Persönlichkeitsrechtsverletzung bei zumutbaren Maßnahmen der Arbeitgeberin zum Abbau von Spannungen am Arbeitsplatz

Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, mit welchen Maßnahmen er auf einen eskalierten Arbeitsplatzkonflikt reagiert. Das Angebot einer Team-Supervision stellt bei objektiver Betrachungsweise eine geeignete und angemessene Maßnahme dar, um einen Konflikt zu lösen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 2. August 2013, Az.: 4 Ca 2325/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 12; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Abfindungszahlung als Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens sowie eine Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung schuldet.