ArbG Gelsenkirchen, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1067/10
Unbegründete Schadensersatzklage eines Arbeitgebers wegen Schlechtleistung bei der Auftragskalkulation; Anspruchsverfall bei unzureichender gerichtlichen Geltendmachung durch Mahnbescheid; unschlüssige Darlegungen zum Schaden durch Fehlkalkulation
LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1774/10
DRsp Nr. 2011/5356
Unbegründete Schadensersatzklage eines Arbeitgebers wegen Schlechtleistung bei der Auftragskalkulation; Anspruchsverfall bei unzureichender gerichtlichen Geltendmachung durch Mahnbescheid; unschlüssige Darlegungen zum Schaden durch Fehlkalkulation
1. Wird mit Mahnantrag eine Forderung in Höhe von 13.153 EUR nebst Zinsen geltend gemacht und der Gegenstand der Forderung mit "Schadensersatzanspruch wegen grob fahrlässigen Verhaltens und Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten" bezeichnet, lässt sich dieser pauschalen Angabe eine Individualisierung des Anspruchs, wie sie für eine wirksame Klageerhebung gemäß § 253ZPO und auch für den Mahnantrag erforderlich ist, nicht entnehmen, wenn sich die Geltendmachungsschreiben auf insgesamt drei Sachverhaltskomplexe beziehen und weder rechnerisch noch inhaltlich zu erkennen ist, welcher Teil der zuvor schriftlich erhobenen Forderungen nunmehr gerichtlich geltend gemacht werden soll; damit fehlt es an einer wirksamen gerichtlichen Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist (§ 11 RTV).2. Allein der Umstand, dass aus organisatorischen Gründen eine Nachkalkulation nicht zeitnah sondern erst nach Schulung einer Mitarbeiterin erfolgen kann, ist nicht geeignet, den Beginn der Ausschlussfrist hinauszuschieben.
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