LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2014
5 Sa 442/14
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz AK Bad Kreuznach, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1307/13

Unbegründete Schadensersatzklage gegen die Arbeitgeberin nach Auszahlung des Rückkaufswert einer Direktversicherung zur AltersversorgungRechtskraftwirkung der Entscheidung über eine als unbegründet abgewiesene Feststellungsklage gegenüber nachfolgender Leistungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 442/14

DRsp Nr. 2015/1670

Unbegründete Schadensersatzklage gegen die Arbeitgeberin nach Auszahlung des Rückkaufswert einer Direktversicherung zur Altersversorgung Rechtskraftwirkung der Entscheidung über eine als unbegründet abgewiesene Feststellungsklage gegenüber nachfolgender Leistungsklage

1. Wird die auf Feststellung einer Forderung erhobene Klage in der Sache rechtskräftig abgewiesen, schafft das Urteil Rechtskraft auch für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage insoweit, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat. 2. Ist im Vorprozess rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns gegen die Beklagte hat und bezog sich der Feststellungsantrag im Vorprozess bei verständiger Würdigung nicht lediglich darauf, dass bei Abschluss des beantragten neuen Versicherungsvertrags im Versorgungsfall eine Versorgungslücke entstanden wäre, betrifft der später im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns denselben Lebenssachverhalt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. April 2014, Az. , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.