LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2005
17 Sa 56/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; SGB IV § 7d Abs. 1 ; StGB § 266 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 119/05

Unbegründete Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unterlassener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeitvertrag im Blockmodell

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 17 Sa 56/05

DRsp Nr. 2006/21448

Unbegründete Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unterlassener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeitvertrag im Blockmodell

1. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers lässt sich nicht allein darauf stützen, der Arbeitgeber habe eine eventuelle Verpflichtung aus § 7 d Abs. 1 SGB IV zu Vorkehrungen zur Erfüllung der Wertguthaben im Insolvenzfall verletzt.2. Die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten wird nicht von § 266 StGB erfasst wird; das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 266 a StGB.3. Tritt der GmbH-Geschäftsführer für die Gesellschaft in Vertragsverhandlungen ein, nimmt er grundsätzlich nur das normale Handlungsvertrauen in Anspruch, für dessen Verletzung der Vertragspartner, also die GmbH, einzustehen hat.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; SGB IV § 7d Abs. 1 ; StGB § 266 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Geschäftsführer seiner insolventen Arbeitgeberin Schadensersatz wegen unterlassener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell.