LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.09.2005
10 Sa 29/05
Normen:
BGB § 311 Abs. 3 § 823 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IV § 7 d ; StGB § 266 ; TV Metall § 16 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 540/03

Unbegründete Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unterlassener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeitvertrag im Blockmodell

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 29/05

DRsp Nr. 2006/21451

Unbegründete Schadensersatzklage gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unterlassener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeitvertrag im Blockmodell

1. Für den Treuebruchtatbestand des § 266 StGB reichen allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die für das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis typisch sind, nicht aus, und zwar losgelöst davon, ob und welche besonderen Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten sich aus diesem Austauschverhältnis ergeben.2. Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung von Vorkehrungen des Insolvenzschutzes (§ 7d SGB IV) kann zwar einen Individualanspruch des Arbeitnehmers auf Verschaffung von Insolvenzschutz begründen; aus dem Fehlen von Sanktionen für den Fall eines Verstoßes folgt jedoch in der Regel, dass der Schutz vor Schädigung und die Begründung einer deliktischen Haftung nicht das vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 3 § 823 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IV § 7 d ; StGB § 266 ; TV Metall § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt mit seiner Klage den Geschäftsführer der in Insolvenz geratenen Firma S. GmbH & Co. KG in Anspruch. Er begehrt die Feststellung einer persönlichen Schadenersatzhaftung wegen fehlender Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung.