LAG Berlin - Urteil vom 04.11.2005
6 Sa 1454/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 § 362 Abs. 1 § 397 § 426 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 60 Abs. 1 § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 948
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 4389/05

Unbegründete Schadensersatzklage nach Ehrenerklärung des Arbeitgebers in Prozessvergleich

LAG Berlin, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1454/05

DRsp Nr. 2006/2888

Unbegründete Schadensersatzklage nach Ehrenerklärung des Arbeitgebers in Prozessvergleich

»Eine sog. Ehrenerklärung des Arbeitgebers im Rahmen eines Prozessvergleichs zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses hindert diesen, später auf dieselben Vorwürfe einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zu stützen.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 § 362 Abs. 1 § 397 § 426 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 60 Abs. 1 § 61 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten standen als Logopädin (Beklagte zu 1) bzw. Patholinguistin (Beklagte zu 2 und 3) in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Klägerin und deren zum 02. April 2004 ausgeschiedenen Mitgesellschafterin. Ihre Arbeitsverhältnisse endeten am 19. April, 20. Mai bzw. 21. April 2004, wie für die Beklagten zu 1 und 2 durch inzwischen rechtskräftige arbeitsgerichtliche Urteile festgestellt bzw. zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3 durch Prozessvergleich vom 21. Juli 2004 (Abl. 358 f d.A.) geregelt.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Auskunft über Wettbewerbshandlungen während des Arbeitsverhältnisses und Benennung der aufgrund dessen nunmehr in der Praxis ihrer früheren Mitgesellschafterin behandelten Patienten sowie auf Feststellung gesamtschuldnerischer Schadenersatzpflicht in Anspruch.