LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2018
1 Sa 366/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 83/17

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Mobbings aufgrund rechtskräftig abgewiesener Feststellungsklage zur Haftung der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 366/17

DRsp Nr. 2018/13826

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Mobbings aufgrund rechtskräftig abgewiesener Feststellungsklage zur Haftung der Arbeitgeberin

Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung gerichteten Klage zur Ersatzpflicht der Arbeitgeberin hinsichtlich der aufgrund im Einzelnen benannter Erkrankungen entstandenen materiellen und immateriellen Schäden stellt die fehlende Haftung der Arbeitgeberin rechtskräftig fest. Diese Sachentscheidung ist für die weitere Beurteilung auch der Leistungsansprüche zugrunde zu legen und einer abweichenden Beurteilung entzogen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2017, Az.: 11 Ca 83/17, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch über Schadensersatzansprüche wegen Mobbings.

Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Systemadministrator in der IT-Abteilung. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 4.084,35 EUR.

1. 2.