LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2005
2 Sa 213/05
Normen:
BGB § 280 § 611 ; TV UmBw § 9 § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2716/04

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 213/05

DRsp Nr. 2005/20068

Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

1. Hinweis- und Aufklärungspflichten der Vertragspartner beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung; dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hat, die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten dürfen nicht überspannt werden. 2. Informationspflichten des Arbeitgebers können insbesondere dann entstehen, wenn der Arbeitgeber erkennen kann, dass der jeweilige Arbeitnehmer in seiner konkreten Situation etwa mit den Gefahren des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages überfordert ist und etwa betriebsrentenrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Gefahren nicht abschätzen kann und auch nicht in der Lage ist, sich innerhalb angemessener Zeit hierüber ausreichende rechtliche Klarheit zu verschaffen.