LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2005
9 Sa 199/05
Normen:
BGB § 276 § 280 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 5 Ca 798/04,

Unbegründete Schmerzensgeldklage bei Mobbing - Darlegungslast des Klägers - ausreichende Beweisantritte zur Untermauerung systematischen Vorgehens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 199/05

DRsp Nr. 2006/1757

Unbegründete Schmerzensgeldklage bei Mobbing - Darlegungslast des Klägers - ausreichende Beweisantritte zur Untermauerung systematischen Vorgehens

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Mobbingverhalten trägt derjenige, der daraus einen Schmerzensgeldanspruch herleiten will; zur substantiierten Darlegung der Mobbingvorwürfe ist zwar nicht generell in jedem Einzelfall eine genaue Datumsangabe erforderlich, wohl aber eine Schilderung der konkreten Situation mit ungefährer Zeitangabe.2. Kommt in Bemerkungen des Geschäftsführers gegenüber dem Arbeitnehmer Kritik zum Ausdruck, kann hierin ein diskriminierendes und damit rechtsgutverletzendes Verhalten nur liegen, wenn die Kritik im konkreten Gesprächszusammenhang grundlos und willkürlich erfolgt; dieser Gesprächszusammenhang ist deshalb vom Kläger darzustellen.3. Eine nur geringe Anzahl von Fällen, in denen der Kläger zulässige Beweismittel, wie etwa eine Zeugenvernehmung anbietet, reicht nicht aus, um ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 276 § 280 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.