LAG Hamm - Urteil vom 13.06.2008
12 Sa 1851/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 278 § 618 Abs. 3 § 823 Abs. 1 § 831 ; RVO § 551 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 § 636 Abs. 1 § 638 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VII § 108 Abs. 1 § 212 § 214 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 500/07 - 23.08.2007,

Unbegründete Schmerzensgeldklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur vorsätzlichen Herbeiführung des Verletzungserfolges durch Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 1851/07

DRsp Nr. 2008/14800

Unbegründete Schmerzensgeldklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur vorsätzlichen Herbeiführung des Verletzungserfolges durch Arbeitgeberin

»Vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers im Sinne des § 636 RVO liegt nur dann vor, wenn auch der Verletzungserfolg - hier ein Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat - vorsätzlich verwirklicht und damit mindestens billigend in Kauf genommen wurde. Der lediglich vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Gefahrstoffverordnung reicht dazu nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 278 § 618 Abs. 3 § 823 Abs. 1 § 831 ; RVO § 551 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 § 636 Abs. 1 § 638 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VII § 108 Abs. 1 § 212 § 214 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche.

Nach § 69 Abs. 2 ArbGG wird von der Darstellung des Vorbringens der Parteien erster Instanz abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 317 bis 303) Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: