Unbegründete Schmerzensgeldklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur vorsätzlichen Herbeiführung des Verletzungserfolges durch Arbeitgeberin
LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 1851/07
DRsp Nr. 2008/14800
Unbegründete Schmerzensgeldklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zur vorsätzlichen Herbeiführung des Verletzungserfolges durch Arbeitgeberin
»Vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers im Sinne des § 636RVO liegt nur dann vor, wenn auch der Verletzungserfolg - hier ein Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat - vorsätzlich verwirklicht und damit mindestens billigend in Kauf genommen wurde. Der lediglich vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Gefahrstoffverordnung reicht dazu nicht aus.«
Nach § 69 Abs. 2ArbGG wird von der Darstellung des Vorbringens der Parteien erster Instanz abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 317 bis 303) Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
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