LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2005
5 Sa 64/05
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 ; KSchG § 4 Satz 1 § 7 Halbs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1685/04

Unbegründete Statusklage eines Facharztes bei gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen - Zulässigkeit der gegenwartsbezogenen Statutsklage - Darlegungs- und Beweislast des Statusklägers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 64/05

DRsp Nr. 2006/1740

Unbegründete Statusklage eines Facharztes bei gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen - Zulässigkeit der gegenwartsbezogenen Statutsklage - Darlegungs- und Beweislast des Statusklägers

1. Der Zulässigkeit der gegenwartsbezogenen Feststellungsklage (Statusklage) steht nicht gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen, dass sich dem Klagebegehren nicht mit der an sich gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt, mit welchem konkreten arbeitszeit- und vergütungsmäßigen Inhalt (denn) ein Arbeitsverhältnis neben den (durch Verträge und Vereinbarungen begründeten) Rechtsverhältnissen bestehen könnte; auf die Klärung des Vertragsinhaltes kommt es im Rahmen eines Statusprozesses regelmäßig nicht an, so dass die allgemeine Feststellungsklage nicht an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO scheitert.2. Haben die Parteien ihre Vertragsbeziehungen ausdrücklich in einem Gesellschaftsvertrag, einer Gesellschaftervereinbarung und in einer weiteren Vereinbarung schriftlich niedergelegt, haben diese Urkunden grundsätzlich die Vermutung für sich, dass ihr Inhalt das jeweils Vereinbarte zutreffend und vollständig wiedergibt; wer etwas Abweichendes geltend macht, ist dafür darlegungs- und beweispflichtig.