LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.03.2015
6 Sa 68/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ETV-BBG VG 4 Stufe 4; ETV-BBG VG 3 Stufe 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1638/12

Unbegründete Tariflohnklage eines mit der Wartung einer Schienenfräsmaschine beschäftigten Maschinisten

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 68/14

DRsp Nr. 2016/2333

Unbegründete Tariflohnklage eines mit der Wartung einer Schienenfräsmaschine beschäftigten Maschinisten

"Bedienung einer Maschine" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch deren Einsatz zu dem bestimmungsgemäßen Zweck und nicht die Vornahme von Wartungs- und Reparaturarbeiten; Wartungs- und Reparaturarbeiten sind vielmehr durch eigenständige Begriffe sprachlich definiert ("Instandhaltungstätigkeiten").

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 22.01.2014 - 4 Ca 1638/12 E - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 22.01.2014 - 4 Ca 1638/12 E - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Die Revision wird für den Kläger, soweit er mit dem Hauptantrag unterlegen ist, zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ETV-BBG VG 4 Stufe 4; ETV-BBG VG 3 Stufe 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Nach den geltenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien hat er eine Arbeitsleistung als Maschinist zu erbringen.