LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2008
14 SaGa 41/08
Normen:
HGB § 74 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 36/08

Unbegründete Unterlassungsklage wegen nachvertraglichen Wettbewerbs bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot; Anwendung der Unklarheitenregelung auf vertragliche Wettbewerbsverbote

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 14 SaGa 41/08

DRsp Nr. 2009/17063

Unbegründete Unterlassungsklage wegen nachvertraglichen Wettbewerbs bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot; Anwendung der Unklarheitenregelung auf vertragliche Wettbewerbsverbote

1. Auf Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, findet die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen. 2. Die Zusage einer Entschädigung in Höhe der "Hälfte der zuletzt gezahlten vertragsgemäßen Leistungen auf der Basis des Durchschnitts der letzten zwölf Monate des Beschäftigungsverhältnisses" entspricht nicht der nach § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebenen gesetzlichen Höhe. 3. Wenn in der letzten Nummer der Regelungen zum Wettbewerbsverbot bestimmt wird, dass im Übrigen die §§ 74 bis 75c HGB Anwendung finden sollen, legt schon der Wortlaut nahe, dass die gesetzlichen Bestimmungen nur gelten sollen, soweit zuvor keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen worden sind.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16. Juli 2008 (6 Ga 36/08) wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.