LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.12.2014
2 Sa 141/14
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 696/13

Unbegründete Unterlassungsklagen einer Hoteldirektorin wegen ehrenrühriger Äußerungen der Arbeitgeberin und eines Mitarbeiters im Rahmen der Zeugenvernehmung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 141/14

DRsp Nr. 2015/6846

Unbegründete Unterlassungsklagen einer Hoteldirektorin wegen ehrenrühriger Äußerungen der Arbeitgeberin und eines Mitarbeiters im Rahmen der Zeugenvernehmung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

1. Eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die darauf aufbaut, dass der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Rahmen einer Zeugenbefragung vor dem Staatsanwalt den Arbeitnehmer belastende Angaben gemacht hat, ist wegen des Zeugenprivilegs im Regelfall bereits unzulässig (wie BGH 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 - NJW 2012, 1659; BGH 10. Juni 1986 - VI ZR 154/95 - NJW 1986, 2502). 2. Das Zeugenprivileg gilt nicht in Missbrauchsfällen (§ 242 BGB), die in Betracht kommen, wenn die als Zeuge vernommene Person wider besseres Wissen falsche Tatsachenbehauptungen aufstellt oder den Klagenden durch Schmähkritik herabzusetzen versucht (hier verneint).