I.
Aufgrund der diesbezüglichen Erklärungen der Parteien in der Berufungsverhandlung ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, soweit es um den Klageantrag zu 2. - den Prozessbeschäftigungsantrag - geht. Ziffer 2 des angegriffenen Urteils ist damit gegenstandslos.
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