LAG Chemnitz - Urteil vom 08.06.2005
2 Sa 802/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2774/04

Unbegründete Verdachtkündigung bei Unregelmäßigkeiten in Verkaufsgeschäft - wiederholtes Einlösen von Gutscheinen - Rücktausch von Xtra-Cash-Karten - Retouren ohne Originalbeleg

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 802/04

DRsp Nr. 2005/12524

Unbegründete Verdachtkündigung bei Unregelmäßigkeiten in Verkaufsgeschäft - wiederholtes Einlösen von Gutscheinen - Rücktausch von Xtra-Cash-Karten - Retouren ohne Originalbeleg

1. Eine Verdachtskündigung ist rechtlich nur dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.2. Wirft die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer beim Umtausch ohne Originalbeleg selbst nicht vor, die Retouren nur fingiert zu haben, um sich so die Möglichkeit eines Kassenzugriffs zu verschaffen, ist es erforderlich aber auch ausreichend, diese Vertragsverstöße für die Zukunft durch den Ausspruch einer Abmahnung abzustellen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Aufgrund der diesbezüglichen Erklärungen der Parteien in der Berufungsverhandlung ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, soweit es um den Klageantrag zu 2. - den Prozessbeschäftigungsantrag - geht. Ziffer 2 des angegriffenen Urteils ist damit gegenstandslos.