LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2005
7 Sa 144/05
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1459/04

Unbegründete Verdachtskündigung bei Auffinden von Computerteilen im Haus des Arbeitnehmers - Darlegungslast bei Verdachtskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 144/05

DRsp Nr. 2005/20066

Unbegründete Verdachtskündigung bei Auffinden von Computerteilen im Haus des Arbeitnehmers - Darlegungslast bei Verdachtskündigung

1. Allein der Umstand, dass im Haus des Arbeitnehmers auffallend viele Computerteile vorgefunden werden, rechtfertigt nicht die Annahme eines dringenden Diebstahlsverdachts, wenn der Arbeitgeber für keinen der vorgefundenen Gegenstände belegt, dass diese bei ihm abhanden gekommen sind.2. Die Darlegungs- und Beweislast liegt auch im Rahmen der Verdachtskündigung beim Arbeitgeber; es ist nicht Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Unschuld zu beweisen.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Verdachtskündigung beendet worden ist.

Der Kläger ist 47 Jahre alt, verheiratet und einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit 1984 bei den A. beschäftigt, zuletzt in der Materialverwaltung als Abteilungsleiter im Bereich Versand zu einem monatlichen Grundgehalt von 3.019,07 EUR brutto.