LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2005
10 Sa 184/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 149 ; ArbGG § 61 a ; StGB § 242 § 246 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1462/04

Unbegründete Verdachtskündigung bei fehlender Dringlichkeit des Tatverdachts - keine Aussetzung des Verfahrens bei zweifelhaftem Aufklärungserfolg im Strafverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 184/05

DRsp Nr. 2006/1826

Unbegründete Verdachtskündigung bei fehlender Dringlichkeit des Tatverdachts - keine Aussetzung des Verfahrens bei zweifelhaftem Aufklärungserfolg im Strafverfahren

1. Besteht gegen den Arbeitnehmer zwar aufgrund objektiver Tatsachen und Umstände der Verdacht, dass er im Eigentum der Arbeitgeberin stehende Gegenstände entwendet hat, ist eine fristlose Verdachtskündigung gleichwohl unbegründet, wenn die Arbeitgeberin keine Tatsachen vorträgt, welche die Dringlichkeit des Tatverdachts begründen.2. Bei der im Rahmen des § 149 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist zum einender besondere Beschleunigungsgrundsatz in Kündigungsschutzverfahren, der in § 61 a ArbGG seinen Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen; zum anderen muss erkennbar sein ob und gegebenenfalls welche für den konkreten Fall maßgeblichen Erkenntnisse im Strafverfahren gewonnen werden können.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 149 ; ArbGG § 61 a ; StGB § 242 § 246 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.