LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2007
9 Sa 40/07
Normen:
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 594/06

Unbegründete Verdachtskündigung einer Auszubildenden bei Überwiegen entlastender Umstände

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 40/07

DRsp Nr. 2008/1809

Unbegründete Verdachtskündigung einer Auszubildenden bei Überwiegen entlastender Umstände

Wurde der abhandengekommene Geldbetrag in einer Geldkassette aufbewahrt, welche tagsüber mit Schlüssel in einer Schreibtischschublade steht und damit auch dritten Personen zugänglich ist, und hat die Auszubildende den Empfang des Betrages auf einer Arbeitskarte notiert und unterschriftlich bestätigt, so dass ihr bewusst sein musste, dass im Falle des Verschwindens des Geldbetrages die Tatsache der Zahlung durch den Kunden dennoch auffallen musste, und wurde schließlich zur fraglichen Zeit in das Büro der Arbeitgeberin eingebrochen, sind all dies Umstände, die gegenüber einer fehlenden Eintragung im Kassenbuch und Diskrepanzen in den Sachverhaltsschilderungen der Auszubildenden mit überwiegendem Gewicht gegen ihre Täterschaft sprechen.

Normenkette:

BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres zwischenzeitlich nach Bestehen der Abschlussprüfung am 04.07.2006 beendeten Ausbildungsverhältnisses sowie über Zahlungsansprüche der Klägerin.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2006, Az.: (Bl. 90 ff. d. A.).