Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres zwischenzeitlich nach Bestehen der Abschlussprüfung am 04.07.2006 beendeten Ausbildungsverhältnisses sowie über Zahlungsansprüche der Klägerin.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2006, Az.: (Bl. 90 ff. d. A.).
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