LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2014
4 Sa 3/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 86/13

Unbegründete Vergütungsklage gegen Ehegatten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 3/14

DRsp Nr. 2015/539

Unbegründete Vergütungsklage gegen Ehegatten

1. Mitarbeitende Familienangehörige sind, wenn und soweit sie auf familienrechtlicher Grundlage Arbeitsleistungen im Geschäft des Ehepartners erbringen, in der Regel wegen Fehlens eines die persönliche Abhängigkeit begründenden Arbeitsvertrages keine abhängig Beschäftigten; das schließt nicht aus, dass auch mit einem Ehepartner ungeachtet der allgemeinen familienrechtlichen Grundlage ein Arbeitsverhältnis begründet wird. 2. Ob es sich bei der Arbeit eines Familienangehörigen um Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage oder um eine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses handelt, ist durch wertende Betrachtungsweise zu ermitteln; auf welcher Rechtsgrundlage erbrachte Leistungen letztendlich beruhen, muss im Einzelfall beurteilt werden, wobei etwa neben der Eingliederung in den Betrieb auch die Höhe der Bezüge im Verhältnis zu der zu verrichtenden Tätigkeit und der Vergleich mit fremden Arbeitskräften von entscheidender Bedeutung sein können.