LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.01.2014
2 SA 105/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; AÜG § 1b Abs. 1 S. 1; SGB III § 101 Abs. 2 S. 1; SGB III § 101 Abs. 2 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1722/12

Unbegründete verhaltensbedingte Kündigung wegen rechtswidriger Arbeitnehmerüberlassung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Kenntnis von der Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Baugewerbe; unzulässiger Beweisantritt zu unsubstantiierten Darlegungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 2 SA 105/13

DRsp Nr. 2014/8892

Unbegründete verhaltensbedingte Kündigung wegen rechtswidriger Arbeitnehmerüberlassung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Kenntnis von der Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Baugewerbe; unzulässiger Beweisantritt zu unsubstantiierten Darlegungen

1. Ein Betrieb des Baugewerbes erbringt überwiegend gewerbliche Bauleistungen auf dem Baumarkt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 SGB III), wobei als Bauleistungen alle Leistungen zu verstehen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III); da § 1b Abs. 1 Satz 1 AÜG die Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe verbietet, kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen und nach den Umständen des Einzelfalls eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.