LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2012
8 Sa 323/12
Normen:
BGB § 177 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 387/12

Unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin auf Schadensersatz wegen Rechtsanwaltskosten bei vollmachtlosem Handeln der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 323/12

DRsp Nr. 2013/6200

Unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin auf Schadensersatz wegen Rechtsanwaltskosten bei vollmachtlosem Handeln der Arbeitnehmerin

1. Eine Schadensersatzpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten; die Ersatzpflicht setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war, was in einfach gelagerten Fällen nur dann zutrifft, wenn die Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. 2. Bei Abschluss von Handy-Verträgen ohne Vertretungsmacht (Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A.") begründet das auftraglose Handeln der Arbeitnehmerin keinerlei rechtliche Verpflichtungen der Arbeitgeberin; reicht zur Klarstellung dieser Rechtslage eine einfachen Erklärung der Arbeitgeberin gegenüber der Vertragspartnerin unter Hinweis darauf aus, dass eine Genehmigung der von der Arbeitnehmerin abgegebenen Erklärung nicht in Betracht kommt, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die Arbeitgeberin als überregional tätiges Architekturbüro keineswegs als geschäftlich ungewandt angesehen werden kann und darüber hinaus einer ihrer Geschäftsführer Volljurist ist.

Tenor

I. II.