Die Parteien streiten um die Frage, ob der ehemals beschäftigt gewesene Kläger aufgrund einer unter dem 16.08.2001 gegebenen Wiedereinstellungszusage einen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte hat.
Zu den Einzelheiten der maßgeblichen Vereinbarung, sowie zum weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstand und den entsprechenden Anträgen wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.04.2005 - Az.: 6 Ca 124/04 - Bezug genommen.
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