LAG München - Urteil vom 24.03.2015
7 Sa 806/14
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6903/13

Unbegründete Zahlungsklage auf Anpassung der Betriebsrente bei wirtschaftlicher Notlage der ArbeitgeberinBeurteilung der wirtschaftlichen Lage aufgrund der nach Rechnungslegungsregeln des Handelsgesetzbuchs erstellten JahresabschlüsseBestimmung des Basiszinses und Ausweis latenter Steuern durch Ausübung des BilanzierungswahlrechtsBündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin

LAG München, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 806/14

DRsp Nr. 2016/4100

Unbegründete Zahlungsklage auf Anpassung der Betriebsrente bei wirtschaftlicher Notlage der Arbeitgeberin Beurteilung der wirtschaftlichen Lage aufgrund der nach Rechnungslegungsregeln des Handelsgesetzbuchs erstellten Jahresabschlüsse Bestimmung des Basiszinses und Ausweis latenter Steuern durch Ausübung des Bilanzierungswahlrechts Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin

1. Der in § 16 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentenberechtigten nur geringfügig. 2. Ein gemeinsamer Anpassungsstichtag darf die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern und wird regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist; in der Folgezeit ist jedoch der Drei-Jahres-Zeitraum einzuhalten.