LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2014
6 Sa 202/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22 Hs. 1; TGTV Spielbanken § 2 Abs. 1 Anlage; TGTV Spielbanken § 6; TGTV Spielbanken Anlage 1 § 1; TGTV Spielbanken Anlage 1 § 3; MTV Spielbanken § 7 Abs. 1; MTV Spielbanken § 2 Nr. 5; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2376/13

Unbegründete Zahlungsklage eines Spielbankangestellten wegen nicht erfolgter Beförderungen bei unzureichenden Darlegungen zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zur Benachteiligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 202/14

DRsp Nr. 2015/1444

Unbegründete Zahlungsklage eines Spielbankangestellten wegen nicht erfolgter Beförderungen bei unzureichenden Darlegungen zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zur Benachteiligung

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch im Bereich des Entgelts anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem sie bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. 2. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet aus, wenn es an der Gewährung von Leistungen nach einem allgemeinen Prinzip fehlt; der Annahme, dass der Gleichheitssatz durch das Nichtaufstellen von Regeln "erst recht" verletzt wird, ist daher denknotwendig nicht zu folgen. 3. Gemäß § 22 Hs. 1 AGG und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien (Tatsachen) vorträgt, die ihre Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen; im Hinblick auf diesen Kausalzusammenhang sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen.