LAG Hamm - Urteil vom 26.11.2004
10 Sa 2236/03
Normen:
BGB § 157 § 162 § 242 § 259 Abs. 2 § 280 § 315 § 611 § 615 ; HGB § 87c Abs. 3 § 87c Abs. 4 ; BUrlG § 7 Abs. 3 § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 240
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1126/03

Unbegründeter Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit einer Tantieme- und Zielprämienabrechnung - Umfang des Auskunftsanspruchs

LAG Hamm, Urteil vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 2236/03

DRsp Nr. 2005/2449

Unbegründeter Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit einer Tantieme- und Zielprämienabrechnung - Umfang des Auskunftsanspruchs

1. Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit einer Tantieme- und Zielprämienabrechnung setzt nach § 259 Abs. 2 BGB voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Abrechnung enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind; die Unvollständigkeit einer Abrechnung allein genügt nicht, sie muss vielmehr auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruhen.2. Der tantiemeberechtigte Arbeitnehmer hat zwar nach den §§ 157, 242 BGB gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung; ein Anspruch auf Vorlage einzelner Belege zu einzelnen Bilanzposten oder auf Berechnung der Gewinne im Einzelnen besteht aber nicht.

Normenkette:

BGB § 157 § 162 § 242 § 259 Abs. 2 § 280 § 315 § 611 § 615 ; HGB § 87c Abs. 3 § 87c Abs. 4 ; BUrlG § 7 Abs. 3 § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten unter anderem um die Höhe einer dem Kläger für das Jahr 2002 zustehenden variablen Vergütung sowie um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.