LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2005
8 (12) Sa 101/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6912/04

Unbegründeter Anspruch auf Gratifikation und Urlaubsgeld bei unmissverständlichem Freiwilligkeitsvorbehalt in Arbeitsvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 8 (12) Sa 101/05

DRsp Nr. 2008/1714

Unbegründeter Anspruch auf Gratifikation und Urlaubsgeld bei unmissverständlichem Freiwilligkeitsvorbehalt in Arbeitsvertrag

1. Gratifikationen sind Sonderzuwendungen, welche die Arbeitgeberin aus bestimmten Anlässen neben der Arbeitsvergütung gewährt und die als Anerkennung für geleistete Dienste und Anreiz für weitere Dienstleistungen zu verstehen sind; von Gratifikation und Abschlussgratifikation sind das sogenannte 13. Monatsgehalt und sonstige in das Vergütungsgefüge eingebaute Sonderzuwendungen zu unterscheiden, durch die allein Leistungen in der Vergangenheit abgegolten werden sollen. 2. Ob mit der Sonderzuwendung nur die Abgeltung vergangener Dienste oder sowohl die Abgeltung vergangener als auch zukünftiger Betriebstreue belohnt werden soll, ist im Wege der Auslegung der Zusage zu entscheiden.