LAG Hamm - Urteil vom 14.10.2005
10 Sa 818/05
Normen:
BetrVG § 112 ; TzBfG § 14 ; BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2895/04

Unbegründeter Anspruch auf Sozialplanabfindung bei altersbedingtem Ausscheiden vor Kündigungstermin - wirksame Altersbefristung des Arbeitsvertrages - Verzug des Arbeitgebers bei nicht gewährtem Urlaub

LAG Hamm, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 818/05

DRsp Nr. 2006/1614

Unbegründeter Anspruch auf Sozialplanabfindung bei altersbedingtem Ausscheiden vor Kündigungstermin - wirksame Altersbefristung des Arbeitsvertrages - Verzug des Arbeitgebers bei nicht gewährtem Urlaub

1. Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis bei Vollendung eines bestimmten Lebensalters beendet wird, stellt eine Befristung des Arbeitsvertrages dar; eine derartige Altersgrenzenregelung ist sachlich gerechtfertigt und nach § 14 TzBfG wirksam. 2. Einzelvertragliche oder kollektivrechtliche, ausschließlich auf das 65. Lebensjahr bezogene Altersgrenzenregelungen sind wirksam, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist.3. Stellen die Bestimmungen des Sozialplanes für das Entstehen des Abfindungsanspruches auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, scheidet ein Sozialplananspruch bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor dem durch betriebsbedingte Kündigung bestimmten Termin infolge Altersbegrenzung des Arbeitvertrages aus.4. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen nicht gewährten Urlaubs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat; der Arbeitnehmer muss sich im Übertragungszeitraum um den Urlaub aus dem Vorjahr bemüht haben.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; TzBfG § 14 ; BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand: