Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche in Form so genannter Besitzstandszulagen nach Maßgabe der §§ 24, 25 Entgelttarifvertrag vom 20. 10. 2000 für die Deutsche Post AG (ETV-Arb).
Die Klägerin ist zunächst aufgrund diverser befristeter Arbeitsverträge und seit 01. 03. 2001 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages für die Beklagte als Postzustellerin tätig.
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