LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.11.2004
11(3) Sa 719/02
Normen:
ETV-Arb § 23 § 24 § 25 ; TzBfG § 4 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 18.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1227/01

Unbegründeter Anspruch auf tarifliche Besitzstandszulage - keine Benachteilung der Teilzeitarbeitsnehmerin durch Ausschluss aus persönlichen Geltungsbereich der einschlägigen Tarifnormen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 11(3) Sa 719/02

DRsp Nr. 2006/1874

Unbegründeter Anspruch auf tarifliche Besitzstandszulage - keine Benachteilung der Teilzeitarbeitsnehmerin durch Ausschluss aus persönlichen Geltungsbereich der einschlägigen Tarifnormen

Der Ausschluss der Arbeitnehmerin aus dem Geltungsbereich der §§ 24, 25 ETV-Arb verstößt auch während der Laufzeit ihres letzten befristeten Vertrages nicht gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, da sie insoweit nicht schlechter gestellt ist als ein (vergleichbarer) unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer.

Normenkette:

ETV-Arb § 23 § 24 § 25 ; TzBfG § 4 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche in Form so genannter Besitzstandszulagen nach Maßgabe der §§ 24, 25 Entgelttarifvertrag vom 20. 10. 2000 für die Deutsche Post AG (ETV-Arb).

Die Klägerin ist zunächst aufgrund diverser befristeter Arbeitsverträge und seit 01. 03. 2001 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages für die Beklagte als Postzustellerin tätig.