LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2005
4 Sa 762/05
Normen:
RTV (gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk) § 21 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 169/05

Unbegründeter Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Maler- und Lackiererhandwerk

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 762/05

DRsp Nr. 2006/21564

Unbegründeter Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Maler- und Lackiererhandwerk

Der Arbeitnehmerin steht ein Urlaubsentgelt nach § 21 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk nicht zu, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum aufgrund Elternzeit und Arbeitsfreistellung einen Bruttoarbeitslohn nicht erzielt hat.

Normenkette:

RTV (gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk) § 21 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 05.07.1995 bis zum 16.07.2004 als Autolackiererin beschäftigt. Zuletzt bezog sie ein Bruttomonatsentgelt von 1.861,60 EUR. Der Arbeitsvertrag nahm Bezug auf das Tarifwerk des Lackiererhandwerks. Die Klägerin war zur Urlaubskasse anzumelden.

Vom 30.06.2001 bis 30.06.2004 befand sie sich in Elternzeit. Die Beklagte kündigte unter dem 01.07.2004 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 16.07.2004, vom 01.07.2004 bis 16.07.2004 war die Klägerin vereinbarungsgemäß unbezahlt freigestellt.

Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Abgeltung von 24 Urlaubstagen für das Jahr 2004 in Höhe von 2.062,08 EUR.