Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer vertraglich vereinbarten Ausgleichszahlung.
Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, zunächst vom 02.10.1995 bis zum 31.07.1999 und zuletzt vom 01.12.2001 bis zum 30.09.2003 als Automobil - Verkäufer beschäftigt. Seine Einstellung zum 01.12.2001 erfolgte zu den Bedingungen eines schriftlichen Vertrages vom 22.11.2001 sowie einer "Vereinbarung über das Einkommen und die Arbeitszeit" vom 23.11.2001. Nach Ziffer 3 dieser Vereinbarung sollte der Kläger ausschließlich für den Verkauf von Fahrzeugen der Marke Volkswagen zuständig sein.
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