LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2005
10 Sa 166/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1180/04

Unbegründeter Anspruch auf vertragliche Ausgleichszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 166/05

DRsp Nr. 2006/1825

Unbegründeter Anspruch auf vertragliche Ausgleichszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kann der Nachteil, dessen Ausgleich durch die Zahlung von 150,00 DM für jedes verkaufte Markenfahrzeug ausgeglichen werden soll, infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht entstehen, ist folglich auch der Anspruch auf die vereinbarte Ausgleichszahlung nicht entstanden.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer vertraglich vereinbarten Ausgleichszahlung.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, zunächst vom 02.10.1995 bis zum 31.07.1999 und zuletzt vom 01.12.2001 bis zum 30.09.2003 als Automobil - Verkäufer beschäftigt. Seine Einstellung zum 01.12.2001 erfolgte zu den Bedingungen eines schriftlichen Vertrages vom 22.11.2001 sowie einer "Vereinbarung über das Einkommen und die Arbeitszeit" vom 23.11.2001. Nach Ziffer 3 dieser Vereinbarung sollte der Kläger ausschließlich für den Verkauf von Fahrzeugen der Marke Volkswagen zuständig sein.