LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.05.2005
4 Ta 103/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 9 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 25/04

Unbegründeter Antrag auf Kostenfestsetzung bei fehlendem Anwaltsauftrag für Berufungsinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 103/05

DRsp Nr. 2005/9508

Unbegründeter Antrag auf Kostenfestsetzung bei fehlendem Anwaltsauftrag für Berufungsinstanz

1. Die Vertretung in einer von Nr. 3200 und 3201 VV (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) erfassten Rechtsmittelverfahren muss ein Auftrag auch für diese Instanz von der Partei erteilt worden sein; wird der Rechtsanwalt von sich aus ohne einen solchen Auftrag tätig, verdient er keine Gebühr.2. Ein Auftrag kann auch stillschweigend erteilt werden; dafür reicht es aber nicht aus, dass eine Verfahrensvollmacht für alle Instanzen erteilt wurde.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 9 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;

Gründe:

I.