LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2003
11 Sa 689/03
Normen:
ZPO § 313 Abs. 2 ; ZPO § 320 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1668/02

Unbegründeter Antrag auf Tatbestandsberichtigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 689/03

DRsp Nr. 2004/7050

Unbegründeter Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unbegründet, wenn lediglich pauschal behauptet wird, der entscheidungserhebliche Vortrag aus der Berufungsbegründungsschrift sei nicht oder nicht so, wie tatsächlich erfolgt, aufgenommen worden.

Normenkette:

ZPO § 313 Abs. 2 ; ZPO § 320 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben einen Rechtsstreit um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie einer hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch und eine Forderung auf Verzugslohn geführt. Im Verlaufe dieses Rechtsstreites ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.01.2003 durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.10.2003 (Bl. 321 ff. d.A.) kostenpflichtig zurückgewiesen worden.

In der schriftlichen Begründung des Berufungsurteils wird im Rahmen des Tatbestandes die vom Kläger eingereichte Berufungsbegründung auf S. 5 - 6 (= 325 - 328 d.A.) wieder gegeben. Anschließend hat das Berufungsgericht hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung ausdrücklich auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.06.2003 (Bl. 270 ff. d.A.) verwiesen. Das Berufungsurteil ist dem Klägervertreter am 19.11.2003 zugestellt worden.