LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2005
4 Ta 272/04
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2005/03

Unbegründeter Antrag auf Verhängung von Ordnungsmittel zur Erzwingung von Unterlassungen gegen juristische Person - Zurechnung des Organisationsverschulden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 272/04

DRsp Nr. 2005/11996

Unbegründeter Antrag auf Verhängung von Ordnungsmittel zur Erzwingung von Unterlassungen gegen juristische Person - Zurechnung des Organisationsverschulden

1. Die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO setzt Verschulden voraus; der Zuwiderhandlungstatbestand muss objektiv und subjektiv dem Titelschuldner zuzurechnen sein.2. Bei juristischen Personen begründet nur die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen die Auslösung des Ordnungsmittels; die Verschuldungshaftung des Betriebsinhabers für Handlungen seiner Angestellten nach anderen zivilrechtlichen Handlungsnormen kann im Rahmen des § 890 ZPO nicht angewendet werden, da sonst der verfassungsmäßige Grundsatz, wonach keine Strafe ohne Verschulden ausgesprochen verhängt werden kann, unterlaufen würde.3. Eine Verhängung von Ordnungsmitteln gegen eine juristische Person setzt damit voraus, dass der Arbeitgeberin im Wege des Organisationsverschuldens, welches auch fahrlässig erfolgen kann, ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wobei sie sich ein Organisationsverschulden des Warenhausleiters und seiner Stellvertreterin zurechnen lassen muss.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1 ;

Gründe:

I.