LAG Hamm - Urteil vom 12.12.2007
18 Sa 915/07
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 1 Ca 2395/06 - 03.04.2007,

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 915/07

DRsp Nr. 2008/4237

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

1. Bei einer Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Fehl- und Schlechtleistungen des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen, dass vor der Versetzung des Arbeitnehmers (in die Abteilung Schlaucharmaturen im Jahr 2006) keine übernormale Belastung durch Fehl- und Schlechtleistungen vorlag; schon diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass nach dem Vortrag der Arbeitgeberin eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit lediglich bezogen auf den Einsatz des Arbeitnehmers in einer bestimmten Abteilung (Schlaucharmaturen) vorliegt, nicht aber bei dessen Einsatz in anderen Abteilungen des Betriebes, in denen der Arbeitnehmer vor seiner Versetzung eingesetzt war. 2. Bei einer Weigerung von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, mit dem gekündigten Arbeitnehmer weiter zusammen zu arbeiten, ist ein Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst dann gegeben, wenn der Arbeitgeber ernsthaft mit Konsequenzen dieser Vorgesetzten oder Kollegen rechnen muss und Vermittlungsbemühungen erfolglos waren.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.