LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2013
5 Sa 362/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3439/12

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitnehmerin bei zumutbarer Hinweispflicht über unbefriedigenden Verlauf einer Wiedereingliederungsmaßnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 362/13

DRsp Nr. 2014/3751

Unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitnehmerin bei zumutbarer Hinweispflicht über unbefriedigenden Verlauf einer Wiedereingliederungsmaßnahme

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin jedoch nicht zuzumuten ist. 2. An die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sind geringere Anforderungen zu stellen als an eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung, da § 626 BGB auch den Arbeitgeber vor einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung der Beschäftigten schützt. 3. Auch wenn die Zumutbarkeitserwägungen im Rahmen einer langfristigen Prognose anzustellen sind, ist gleichwohl stets zu beachten, dass die Auflösungsmöglichkeit durch das Arbeitsgericht eine Ausnahme darstellt, weil der Zweck des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich in der Gewährung von Bestandsschutz besteht; in einer sozialwidrigen Kündigung allein kann daher noch kein Auflösungsgrund gesehen werden.