LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2004
7 Sa 623/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2324/03

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei bloßer Bezugnahme auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 623/04

DRsp Nr. 2005/18780

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei bloßer Bezugnahme auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung

In einer sozialwidrigen Kündigung alleine kann noch kein Auflösungsgrund gesehen werden; als Auflösungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die in einem inneren Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber erklärten sozialwidrigen Kündigung stehen oder die im Laufe des Kündigungsschutzrechtsstreits entstanden sind.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.600,00 EUR beschäftigt gewesen; nach Darstellung des Klägers seit über 29 Jahren, nach Darstellung der Beklagten aufgrund einer Neueinstellung seit dem Frühjahr 2002.

Am 31.10.2002 wurde dem Kläger von der Beklagten ein nicht unterzeichnetes Kündigungsschreiben hinsichtlich einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 31.10.2002 zum 15.12.2002 überreicht, auf dem der Kläger den Vermerk: "Gelesen, verstanden und Kündigung akzeptiert" unterzeichnete.