LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2014
5 Sa 388/13
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3805/12

Unbegründeter Aussetzungsantrag bei fehlendem Erkenntnisgewinn aus Strafurteil

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 388/13

DRsp Nr. 2014/6941

Unbegründeter Aussetzungsantrag bei fehlendem Erkenntnisgewinn aus Strafurteil

1. § 149 Abs. 1 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, wenn die Ermittlung einer Straftat auf die Entscheidung des Zivil- oder Arbeitsgerichts von Einfluss ist; die Beurteilung im Strafverfahren ist für die Gerichte für Arbeitssachen nicht bindend. 2. Aus der bloßen Behauptung der Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer Bargeldtouren-Listen verfälscht hat, lässt sich kein vorsätzliches Handeln herleiten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2013, Az. 4 Ca 3805/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich auf die Widerklage noch über Schadensersatzansprüche der Beklagten iHv. weiteren € 3.603,80 und darüber, ob der Kläger die Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet.