wird die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.02.2014 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin Strafanzeige erstattet. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Stralsund unter dem Aktenzeichen 543 Js 19422/13 geführt.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2013 hat der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 Abs. 1 ZPO beantragt.
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