LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.03.2014
3 Ta 9/14
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 472/13

Unbegründeter Aussetzungsantrag bei fehlendem Erkenntnisgewinn durch strafrechtliches Ermittlungsverfahren

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 9/14

DRsp Nr. 2014/8890

Unbegründeter Aussetzungsantrag bei fehlendem Erkenntnisgewinn durch strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ein Erkenntnisgewinn durch das Zuwarten auf den Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht ersichtlicht, so kommt eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 149 ZPO auf Grund des dann überwiegenden Beschleunigungsgrundsatzes nach § 9 Abs. 1 ArbGG nicht in Betracht.

wird die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.02.2014 zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.

Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin Strafanzeige erstattet. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Stralsund unter dem Aktenzeichen 543 Js 19422/13 geführt.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2013 hat der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 Abs. 1 ZPO beantragt.