LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.08.2014
2 SaGa 3/14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 1/14

Unbegründeter Eilantrag auf Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bei treuwidriger Vorenthaltung der vereinbarten Karenzentschädigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 2 SaGa 3/14

DRsp Nr. 2014/13368

Unbegründeter Eilantrag auf Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bei treuwidriger Vorenthaltung der vereinbarten Karenzentschädigung

1. Es ist treuwidrig, einerseits über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg keine Karenzentschädigung zu zahlen und andererseits auf der Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes für diesen Zeitraum zu bestehen. 2. Die Karenzentschädigung soll dem Arbeitnehmer einen sozialen Ausgleich dafür gewährleisten, dass er von seiner Berufsfreiheit nicht uneingeschränkt Gebrauch machen kann.

1. Das Versäumnisurteil vom 21.07.2014 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

2. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Dem Rechtsstreit liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19. Mai 2014 - 2 Ga 1/14 - folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien streiten um nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Verfügungsbeklagte war, bevor am 01.06.2010 zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, bei der Verfügungsklägerin Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer. Am 06.05.2011 wurde folgende Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschlossen:

"...

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