1. Das Versäumnisurteil vom 21.07.2014 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
2. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dem Rechtsstreit liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19. Mai 2014 -
Die Parteien streiten um nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Verfügungsbeklagte war, bevor am 01.06.2010 zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, bei der Verfügungsklägerin Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer. Am 06.05.2011 wurde folgende Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geschlossen:
"...
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