LAG Hamm - Urteil vom 29.10.2009
11 SaGa 28/09
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 293; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 22/09

Unbegründeter Eilantrag auf Entgeltzahlung; unsubstantiierte Darlegungen zum Verfügungsanspruch bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

LAG Hamm, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 11 SaGa 28/09

DRsp Nr. 2009/28498

Unbegründeter Eilantrag auf Entgeltzahlung; unsubstantiierte Darlegungen zum Verfügungsanspruch bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

1. Die Verfügungsklage auf Zahlung von Entgelt ist eine Leistungsverfügung, die für den Fall der Stattgabe nicht lediglich eine Sicherung oder vorläufige Regelung sondern eine endgültige Erfüllung des Anspruchs bewirkt; deshalb sind an die Bejahung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hohe Anforderungen zu stellen. 2. Die Voraussetzungen für das Bestehen des Entgeltanspruches müssen glaubhaft gemacht werden; der Arbeitnehmer muss sich zudem in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und auf die sofortige Zahlung angewiesen sein. 3. Zuzusprechen ist nicht das Arbeitsentgelt in der vollen Höhe sondern nur ein Notbedarf etwa in Höhe des Sozialhilfesatzes, des unpfändbaren Arbeitsentgeltes oder des Arbeitslosengeldes. 4. Macht der Verfügungskläger Anspruch aus Annahmeverzug geltend, muss er die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 615, 293 ff, 297 BGB darstellen und bei begründeten Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit deren Bestehen glaubhaft machen.

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.07.2009 - 2 Ga 22/09 - wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 293; § ;